Satzung der Louise Aston Gesellschaft

Louise Aston Gesellschaft

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen: Louise Aston Gesellschaft e.V.

Sitz des Vereins ist Ochsenfurt.

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne der Abgabenordung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Herausgabe von Büchern aller Art in Publikums- oder Fachverlagen, die Förderung und Organisation von literarischen Veranstaltungen und Tätigkeiten, die dem Vereinszwecken dienlich sind.

Der Verein ist dem Humanismus verpflichtet. Er orientiert sich an der Charta des PEN. Er darf keine Tätigkeiten unterstützen, die der Charta zuwiderlaufen. Der Verein engagiert sich insbesondere für die Gleichstellung von Frauen und ihrer Sichtbarkeit in Literatur und Kunst.

§3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Der Verein darf sich an Unternehmen beteiligen, deren Zweck der Aufgabe des Vereins dienlich sind.

§4 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§5 Geschäftsjahr

Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die mit absoluter Mehrheit vom Vorstand aufgenommen wird. Die Abstimmung kann fernmündlich, durch Datenübertragung oder brieflich erfolgen. Aufgenommen werden können nur solche Personen, die nennenswerte literarische Veröffentlichungen vorzuweisen haben oder sich in besonderem Maße um die Literatur verdient gemacht haben.

Fördermitglieder

Fördernde Mitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Zuwendungen oder Leistungen. Sie haben kein Stimmrecht, sind jedoch auf den Mitgliedersammlungen redeberechtigt. Sie organisieren ihre Arbeit in enger Abstimmung untereinander. Die Aufnahme erfolgt im identischen Verfahren wie für die ordentlichen Mitglieder.

§7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen. Mitglieder, die nicht in der Lage sind ihre Beiträge zu zahlen und dies glaubhaft machen können, können beitragsfreigestellt werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§8 Eintrittsgeld; Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Umlagen sind auf die sechsfache Höhe der Jahresbeiträge begrenzt.

§9 Vorstand

Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei und höchsten elf Mitgliedern zusammen. Der Vorstand soll zur Hälfte durch Frauen besetzt werden. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Präsident/in/en, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Generalsekretär/in Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei Vizepräsident/innen, falls der Vorstand die Zahl von 5 Mitgliedern übersteigt.

Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt, ihre Anzahl muss die Nein-Stimmen übersteigen. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von vierzehn Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem / der Präsident/in/en kommt der Stichentscheid zu. Sollte der/die Präsident:in/en von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem/ihrem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.

Der Vorstand kann im schriftlichen, fernmündlichen oder einem Online-Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

Der Vorstand ist gehalten, in allen wichtigen Entscheidungen den Beirat zu hören.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten nach außen und innen gemeinsam.

§10 Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat von mindestens drei, höchstens elf Mitgliedern (einschließlich Beiratsvorsitzendem) zur Seite, sofern die Mitgliederversammlung die Berufung des Beirats beschließt. Der Beschluss zur Berufung ist dauerhaft und kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden. Mitglieder des Beirats müssen folgende Voraussetzung erfüllen: Mindestens eine Buchveröffentlichung, nicht im Eigenverlag.

Der Beirat ist das Kurationsgremium des Vereins.

Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre berufen. Die Berufung erfolgt in der Mitgliederversammlung nach den Vorstandswahlen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl der Beiratsmitglieder. Der Beirat wählt aus seiner Mitte des Beiratsvorsitzenden..

§11 Mitgliederversammlung

Der/die Präsident/inberuft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / der Präsidentin geleitet. Ist diese/r nicht anwesend, vom/von der Generalsekretär/in oder, wenn auch diese/r nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Wahl des Beirates, insofern ein Beirat besteht;
  • Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
  • Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
  • Satzungsänderungen;

Auflösung des Vereins;

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn zwanzig Prozent der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Enthaltungen werden nicht gezählt.

Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 72 Stunden davor, bekannt gegeben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens [1/3] der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch eine/n schriftlich Bevollmächtigte/n vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

§12 Sitzungsberichte

Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.

Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14 Salvatorische Klausel, Eintragungsvorschriften

Sind einzelne Paragraphen oder Abschnitte von Paragraphen unwirksam oder auch anderem rechtlichen Grunde obsolet, so gilt die Satzung so weiter, dass ihr Ziel am weitesgehendsten gewahrt bleibt.

Der auf der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist ermächtigt ohne erneute Einberufung einer Mitgliederversammlung Änderungen an der Satzung vorzunehmen, insofern ohne solche Änderungen eine Eintragung oder die steuerliche Behandlung nicht erfolgen kann. Er hat darüber Protokoll zu führen und diesem die Schriftsätze der zuständigen Stellen beizufügen, die zu Satzungsänderungen geführt haben. Die betreffenden Vorstandsbeschlüsse sind mit einfacher Mehrheit gültig. Der Vorstand kann in diesem Fällen auf Form- und Fristvorschriften verzichten, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

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